Was soll ich sagen…. Vielen Dank für das tolle Design!!!

Unbedingt reinschauen:
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Da es in jedem Bundesland andere Gesetzte für das Halten von so genannten “Kampfhunden” gibt hier ein kurzer Überblick für die Baden-Württembergler:
Kampfhunde-Verordnung
Die Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden (siehe nebenstehend) ist am 16. August 2000 in Kraft getreten. Eine Verwaltungsvorschrift (siehe nebenstehend) soll die Umsetzung in der Praxis erleichtern. Wesentlicher Inhalt:Drei Hunderassen – American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier – gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als “Kampfhunde”. Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden.
Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die – unabhängig von ihrer Rasse – bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen. Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.
Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen.
Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden.
Nicht betroffen von der Verordnung sind Jagdhunde, Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565 Euro (entspricht 50.000 Deutsche Mark).
Quelle mit freundlicher Genehmigung des Innenministeriums Baden-Württemberg:
Mit einem Lächeln läßt sich vieles leichter ertragen…..
Schneemann

“Die machen das schon unter sich aus….”
Sicher hat diesen Satz auch schon jeder häufiger bei Begegnungen mit fremden Hunden von deren Besitzern gehört. Ich hörte ihn gerade wieder vor ein paar Tagen und durfte mir nachdem wir den anderen Hund von unserem “abgepflückt” hatten noch anhören, daß wir ja keine Ahnung von Kommunikation unter Hunden hätten und doch mal eine Hundeschule besuchen oder unseren Tierarzt fragen sollten.
Sicher ist da auch etwas wahres dran an dem Satz “Die machen das schon unter sich…”- nämlich, daß Raufereien unter Hunden zur innerartlichen Kommunikation gehören und auch nicht zwangsläufig in einem Ernstkampf enden müssen. Aggression ist ein wichtiger Bestandteil des Sozialverhaltens und ein effektives Regulativ innerhalb der Kommunikation von Hunden. Und dennoch: das berechtigt meinen Hund nicht dazu sich uneingeschränkt auf jeden zu stürzen, der ihm gerade nicht in den Kram passt. Ich bin nicht der Meinung immer gleich einzugreifen wenn sich zwei Hunde mal in die “Wolle” kriegen aber ich habe genauso das Recht meinen Hund zu schützen oder unerwünschtes Verhalten zu unterbrechen und im Gegenzug die Pflicht ihm angemessenes Verhalten gegenüber anderen beizubringen.
Genauso sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, daß ich meinen Hund anleine oder bei mir behalte wenn ich unterwegs jemanden treffe, der seinen Hund an der Leine führt.
Innerartliche Kommunikation ist wichtig, aber auch -ob beim Hund oder Menschen- das Erlernen von Verhaltensregeln im Umgang miteinander.
…oder sie denken einfach so langsam, daß man ihnen dabei regelrecht zusehen kann…
Ein Besuch des “Wolfswinkels” ist mehr als empfehlenswert. Bei einer Führung durch die Gehege erfährt man alles Wichtige über Dingos, Marderhunde, Schabrackenschakale, türkisch-iranische Straßenhunde und saudi-arabisch-äthiopische Hunde. Die “Gesellschaft für Haustierforschung” veranstaltet auch die alljährlichen “Wolfswinkler Hundetage”, die ich jedem, der sich mit Hunden -ob privat oder beruflich- beschäftigt, nur wärmstens empfehlen kann. Die Referenten bieten immer genug Themen für interessante Diskussionen. Hier einige Impressionen von meinem Besuch des “Wolfswinkels”:
Australische Steppendingos mit Esel
Australische Steppendingos
Türkisch-iranische Straßenhunde
Marderhund mit Hühnerei
Marderhunde
Alle Fotos © 2010 Hundertachtziggrad
Bei gewecktem Interesse: www.gfh-wolfswinkel.de
Hunde, die nicht laufen , nicht atmen, nicht normal gebären können. Und viele Menschen, die das “niedlich” finden, damit Geld verdienen, die Dinge schönreden oder einfach nichts verstehen. Käufer, die erst später begreifen, daß gar nichts in Ordnung ist mit ihrem Hund, aber dafür dann tief in Tasche greifen müssen und das Leid dann täglich beobachten dürfen. Und das alles für was? Es ist höchste Zeit umzudenken.
Für alle, die mehr wissen und begreifen möchten. Die verstehen, daß Tierschutz schon ganz woanders anfängt:
Ein ganz besonderes Design von einem ganz besonderen Menschen… Für alle, die eben das Besondere lieben und für die Möbel mehr sind als nur Gebrauchsgegenstände. Individuell, originell, alles andere als konventionell.

Geiz ist eben nicht geil!
Richtlinien für den artgemäßen Umgang mit dem Hund
Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter Mitwirkung von Dr. Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete man das Tier Hund von allen Seiten und leitete daraus seine Bedürfnisse ab. Unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte wurden dann die Rechte des Hundes entworfen.
Die Rechte im Überblick:
Präambel
Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische Wesensmerkmale und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung hat er die folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft ist. Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese Rechte stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen, die Achtung dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn das Verhalten eines jeden Hundes wird entscheidend geprägt durch seinen Menschenpartner.
Artikel 1
Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über die wölfische Abstammung des Hundes und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenleben mit ihm. Er informiert sich ferner über Verhalten, Kommunikation und Erziehung. Zur Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über Gesunderhaltung und Pflege sowie über die Konsequenzen der Haltung von Rüde oder Hündin. Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt erforderlich, sich über die Wesensmerkmale und insbesondere die Ansprüche der jeweiligen Rasse/ Rassen umfassend zu informieren, damit geistiger und körperlicher Unterforderung des Hundes vorgebeugt wird (vgl. dazu auch Artikel 9).
Artikel 2
Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus. Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit einer überwiegenden Haushaltung tolerabel. Eine Anbindehaltung ist völlig unangebracht. Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei Hunden; sollte dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten, dass der Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat (Hundewiese, Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).
Artikel 3
Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er lernt die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und Reaktionsmuster im sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel zu Vermischungen von verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-, Territorial-, Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in das Spiel eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie der permanten Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen kann es zu einer derartigen Vermischung der Antriebe kommen. Häufig testen Hunde im Spiel ihre Grenzen aus und versuchen, diese zu überschreiten. Daher muss der Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles bestimmen und es jederzeit kontrollieren können. Spielen mit Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen und den Hund hinterherlaufen zu lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und nicht vom Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet miteinander zu rangeln, zu rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken, sich gegenseitig zu berühren und Spaß dabei zu haben.
Artikel 4
Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in seinen sozialen Beziehungen
Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es wichtig, sein Leben in einem stabilen sozialen Gefüge zu verbringen. Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren, dass der Hund aus diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird. Der Hund braucht eine klare Position innerhalb der Familie. Diese Position wird zugewiesen durch das Setzen von Grenzen, innerhalb derer er sich frei und sicher bewegen kann. Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen (= unerwünschtes Verhalten) müssen immer unmittelbar und angemessen erfolgen.
Artikel 5
Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
Hunde kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren Körper ein, um sich einander oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten der Körpersprache des Hundes und das Einbringen des eigenen Körpers in das soziale Zusammenleben dient der Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört das Anfassen und Streicheln, aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den köpersprachlichen Signalen sind das Bellen und das Knurren artspezifische Lautäußerungen, die der Kommunikation dienen. Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung sein. Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale sein zur Verteidigung des Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner Selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es nicht zu Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen ist vom Besitzer zu unterbinden. Dazu gehört es, vorausschauend zu handeln, also auch einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher Weise auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.
Artikel 6
Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch die meisten Hunde sind aufgrund ihrer Anatomie in der Lage, täglich zehn bis zwölf Stunden zu laufen. Daher ist es unbedingt erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu fordern.
Artikel 7
Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
Der Hund sollte überwiegend frei, d. h. unangeleint, laufen dürfen. Nur so kann er weitgehend ungestört die überaus wichtigen Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen. Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die Erkundung der Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund zu erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis nach Abwechslung und Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft in unterschiedlichen Gebieten stattfinden.
Artikel 8
Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig. Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche Defekte angezüchtet werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen). Bei züchterischen Maßnahmen dürfen genetische Defekte nicht in Kauf genommen werden. Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann auch darin bestehen, dass Hunde nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht). Vom Kauf solcher Hunde sollte abgesehen werden! Hunde haben ein Recht auf tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und Schmerzen. Das umfasst auch das Recht in aussichtslosen Situationen vor weiteren Leiden bewahrt zu werden. Der Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Hund fachgerecht eingeschläfert wird. In die körperliche Unversehrtheit des Hundes kann eingegriffen werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist. Eine Kastration ist auch ohne tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn ansonsten ein anderes Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung – Artikel 6) erheblich eingeschränkt werden würde.
Artikel 9
Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte Beschäftigung seines Hundes sicherstellen oder zumindest entsprechende Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund organisieren. Ist dies nicht möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart spezialisierten Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf nicht dazu führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten. Dies ist aber insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten, gesteigerten Aggressivität und/ oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht besiedelten Gebieten gehen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwangsläufig zu Lasten einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen der erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten werden). Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit ein ernsthaftes Problem dar.
Artikel 10
Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein junger Hund machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen Welpen frühzeitig mit möglichst vielen Umweltkonstellationen vertraut machen. Dies dient auch der Vermeidung von “Fehlprägungen” (z. B. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder). Es gilt, den Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess zu unterstützen und zu leiten. Ziel muss es sein, dass der Hund seine Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst klar unterscheiden und aggressives Verhalten kontrollieren kann, um sich in einer Vielzahl von Situationen angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher und souverän zu bewegen.
Artikel 11
Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und Bedürfnisse vorhanden:
Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert. Der Besitzer muss es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer aber nicht von seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh-/ Zeckenbehandlung etc.).
Artikel 12
Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung
Hunde haben ein großes Ernährungsspektrum, dazu gehören u. a. Aas, Essensreste, Knochen, Schlachtabfälle oder Exkremente. Eine ausschließliche Ernährung durch Hundefutter senkt die Lebensqualität eines Hundes.
Schluss
Der Hund ist ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer Gesellschaft Gefahr, nur noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen zu werden. Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu leisten, den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu sehen, wertzuschätzen und zu lieben.
Die Teilnehmer dieses Workshops und damit die Verfasser von “Die Rechte des Hundes” sind: Dorothea Bakir, Werner Biereth, Sieglinde Bürger, Rainer Dorenkamp, Nina Egger, Jens Eikelmann, Monika Germann, Sabine Gerteis, Ute Heberer, Agnes Hillmer, Sonja Jürgens, Tanja Kittelmann, Christina Landmann, Andrea Mansfield, Melanie Metz, Simone Müller, Eva Näher, Daniel Ney, Tina Oldenburg, Peter Przybilla, Helga Schüller, Dr. Ulrike von Wardenburg, Sylvia Werner und Dr. Erik Zimen